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   BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81   

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https://dejure.org/1987,5380
BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81 (https://dejure.org/1987,5380)
BAG, Entscheidung vom 03.11.1987 - 8 AZR 20/81 (https://dejure.org/1987,5380)
BAG, Entscheidung vom 03. November 1987 - 8 AZR 20/81 (https://dejure.org/1987,5380)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirkung von abändernden Betriebsvereinbarungen - Gewährung von Jubiläumszuwendungen - Anspruch aus vertraglicher Vereinbarung oder betrieblicher Übung - Teil einer Einheitsregelung - Mitwirkungskompetenz des Gesamtbetriebsrats - Änderung von unternehmensrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1988, 1257
  • DB 1988, 966
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Der Große Senat hat mit Beschluß vom 16. September 1986 (- GS 1/82 - AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) entschieden:.

    Die Vereinbarung mit dem Kläger ist damit Teil einer vertraglichen Einheitsregelung (vgl. BAG Großer Senat Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 -, aaO, zu C II 1 a und b der Gründe).

    Dem steht nicht entgegen, daß der Große Senat (Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 1 c der Gründe) ausgeführt hat, im Ausgangsfall und auch in seinen Vorlagefragen sei der Fünfte Senat davon ausgegangen, der Anspruch des Arbeitnehmers aus der vertraglichen Einheitsregelung sei unbedingt und vorbehaltlos ohne Rücksicht auf später mögliche Betriebsvereinbarungen begründet worden.

    Die dem Kläger zugesagten Jubiläumsleistungen sind Teil einer vertraglichen Einheitsregelung mit kollektivem Bezug (vgl. Großer Senat Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 1 b der Gründe).

    Der Große Senat hat in seinem Beschluß vom 16. September 1986 (aaO, zu C II 1 c der Gründe) auch darauf hingewiesen, daß der kollektive Bezug solcher Zusagen u.a. in Einheitsregelungen die Prüfung nahelegt, ob sich der Arbeitgeber in der von ihm formulierten Einheitsregelung das Recht vorbehalten wollte, die vertraglichen Zusagen durch später nachfolgende Betriebsvereinbarungen in den Grenzen von Recht und Billigkeit abzuändern; häufig werde der Arbeitgeber in die von ihm formulierte Einheitsregelung den Vorbehalt aufnehmen, daß eine spätere betriebliche Regelung den Vorrang haben solle.

    Damit hat die Beklagte erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß sie für die Verteilung der von ihr aufzuwendenden Mittel, den Leistungsplan, für dessen Aufstellung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht (vgl. zuletzt Großer Senat Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C IV 3 der Gründe), die Verantwortung nicht allein übernehmen wolle.

    Ob im Einzelfall eine Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur mit individualrechtlichen oder mit kollektivrechtlichen Gestaltungsmitteln umgesetzt werden soll, hängt von der Entscheidung der Beteiligten ab (Großer Senat Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 3 c a.E. der Gründe).

    Die Neuregelung der Jubiläumszuwendungen hält auch der Billigkeitskontrolle stand, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorzunehmen ist (vgl. dazu Großer Senat Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 5 der Gründe).

    Der Große Senat (Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 5 der Gründe) hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Altersversorgung eine Abwägung der Änderungsgründe gegenüber den Bestandsschutzinteressen gefordert.

    Damit muß er sich, wie der Große Senat (Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 4 d der Gründe) ausgeführt hat, auf den kollektiven Günstigkeitsvergleich zwischen der Zusage der Jubiläumsleistung und den von der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarungen vom 27. September 1979 einlassen.

    Der Ausschluß der von der Beklagten bisher erbrachten Leistungen für 10-jährige Arbeitsjubiläen ab 1. Januar 1980 enthält unter Zugrundelegung der Entscheidung des Großen Senats vom 16. September 1986 (aaO) keinen Verstoß gegen das kollektive Günstigkeitsprinzip.

    Der Große Senat (Beschluß vom 16. September 1986, aaO) hat unter Nr. 1 seines Entscheidungsausspruchs festgestellt, daß vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden können, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist.

    Für den hiernach unter kollektiver Betrachtung vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich kann es nach Auffassung des Großen Senats (Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 4 b der Gründe) nur auf die Vor- oder Nachteile ankommen, die die Neuregelung für die Belegschaft insgesamt zur Folge hat.

    Der Große Senat (Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 4 e der Gründe) hat weiter dargelegt, daß es bei dem Vergleich in erster Linie darauf ankomme, welchen Zweck Arbeitgeber und Betriebsrat mit der Neuregelung verfolgen.

    Der wirtschaftliche Wert der Zusagen insgesamt, auf den es nach den Ausführungen des Großen Senats (Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 4 b der Gründe) entscheidend ankommt, ist durch den Abschluß der Betriebsvereinbarungen jedenfalls für den Zeitpunkt des Entstehens des vom Kläger verfolgten Anspruchs nicht geändert worden.

  • BAG, 17.12.1959 - GS 2/59

    Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter -

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Damit ist die Aufgabe des Großen Senats bestimmt und auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Rechtsfragen beschränkt (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 f. = AP Nr. 21 zu § 616 BGB sowie BAGE 44, 211, 219 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979; vgl. außerdem den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Prüfung, ob die Tatsachen, die der vorlegende Senat seiner Anrufung zugrunde gelegt hat, entscheidungserheblich sind, obliegt nach Abschluß des Verfahrens vor dem Großen Senat allein dem erkennenden Senat, der durch Änderung der Geschäftsverteilung an die Stelle des vorlegenden Senats getreten ist (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 = AP, aaO).

  • BAG, 29.10.1985 - 3 AZR 485/83

    Konkurs - Betriebsrente - Unterstützungskasse - Betriebsübergang -

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Auch für verfallbare Versorgungsanwartschaften trifft dies grundsätzlich zu (vgl. BAG Urteil vom 29. Oktober 1985 - 3 AZR 485/83 - BAGE 50, 62 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu B II 3 b und c der Gründe).
  • BAG, 05.12.1980 - 7 AZR 781/78

    Wahlvorstand - Betriebsratswahl - Wahlbewerber - Wahlvorschlag - Zahl von

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Dieser Vorbehalt kann ausdrücklich, bei entsprechenden Begleitumständen aber auch stillschweigend erfolgen (vgl. schon vorher BAGE 34, 295 [BAG 05.12.1980 - 7 AZR 781/78] = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972. In dieser Entscheidung hat der Sechste Senat darauf hingewiesen, Einzelarbeitsverträge könnten "betriebsvereinbarungsoffen" sein).
  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Gegenstand der Regelungen war die Änderung konzernweiter und damit auch unternehmenseinheitlicher Richtlinien über die Gewährung von Sozialleistungen, die nicht mit den Betriebsräten innerhalb der Betriebe geregelt werden konnten, weil die freiwilligen Leistungen an alle Arbeitnehmer des Unternehmens und die Einzelheiten über die Gewährung einer einheitlichen Regelung bedürfen, um eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu vermeiden (vgl. z.B. BAG Beschluß vom 6. April 1976 - 1 ABR 27/74 - AP Nr. 2 zu § 50 BetrVG 1972; BAGE 36, 327 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
  • BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 316/81

    Betriebsvereinbarung - Zubiläumszuwendung

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Der Fünfte Senat hat am 8. Dezember 1982 in einem weiteren Verfahren nach mündlicher Verhandlung beschlossen (BAGE 41, 118 = AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972), nach § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts zu folgenden Fragen herbeizuführen:.
  • BAG, 02.11.1983 - GS 1/82

    Anrufung des Gerichts - Mündliche Verhandlung

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Damit ist die Aufgabe des Großen Senats bestimmt und auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Rechtsfragen beschränkt (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 f. = AP Nr. 21 zu § 616 BGB sowie BAGE 44, 211, 219 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979; vgl. außerdem den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 04.09.1987 - 8 AZR 487/80

    Erledigung der Hauptsache - Gerichtszuständigkeit

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Damit ist die Aufgabe des Großen Senats bestimmt und auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Rechtsfragen beschränkt (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 f. = AP Nr. 21 zu § 616 BGB sowie BAGE 44, 211, 219 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979; vgl. außerdem den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 06.04.1976 - 1 ABR 27/74

    Darlehn zum Erwerb eines Eigenheimes - Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe der

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Gegenstand der Regelungen war die Änderung konzernweiter und damit auch unternehmenseinheitlicher Richtlinien über die Gewährung von Sozialleistungen, die nicht mit den Betriebsräten innerhalb der Betriebe geregelt werden konnten, weil die freiwilligen Leistungen an alle Arbeitnehmer des Unternehmens und die Einzelheiten über die Gewährung einer einheitlichen Regelung bedürfen, um eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu vermeiden (vgl. z.B. BAG Beschluß vom 6. April 1976 - 1 ABR 27/74 - AP Nr. 2 zu § 50 BetrVG 1972; BAGE 36, 327 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
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